Sportlager München

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Anbieter: Stephan Walkowiak (Einzelunternehmen)

Geschäftsadresse: Wettersteinstr. 1, 82024 Taufkirchen

Postanschrift: Grünwalder Str. 155, 81545 München

Sportlager München ist ein Angebot von PARAMANIACSHOP – Gleitschirm & Motorschirm Shop.

Geltungsbereich: Diese AGB gelten für alle Lagerverträge zwischen Stephan Walkowiak und Kunden für die Einlagerung von Sportgeräten und Fahrzeugen.

Paragraph 1 - Vertragsgegenstand

  1. Stephan Walkowiak (nachfolgend "Vermieter") stellt dem Kunden (nachfolgend "Einlagerer") Lagerfläche zur Einlagerung von Sportgeräten und Fahrzeugen zur Verfügung.
  2. Die Lagerung erfolgt in:
    • UG-Lager: Saubere, trockene und beheizte Räume im abgeschlossenen Untergeschoss für Sportgeräte.
    • TG-Stellplätze: Trockene, belüftete Tiefgarage für Fahrzeuge und Anhänger.
    Standort: Wettersteinstr. 1, 82024 Taufkirchen.
  3. Der Vermieter erbringt ausschließlich Lagerdienstleistungen. Wartung, Reparatur oder sonstige Serviceleistungen sind nicht Bestandteil des Vertrags, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart.

Paragraph 2 - Vertragsschluss und Laufzeit

  1. Der Vertrag kommt durch schriftliche oder elektronische Bestätigung des Vermieters auf die Anfrage des Einlagerers zustande. Eine Anfrage über das Kontaktformular oder WhatsApp stellt noch keinen Vertragsschluss dar.
  2. Mindestmietzeit: Die Mindestmietzeit beträgt 1 Monat.
  3. Kündigung: Der Vertrag kann mit einer Frist von 1 Monat zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Textform (E-Mail genügt).
  4. Nach Ablauf der Mindestmietzeit verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils einen Monat, sofern er nicht gekündigt wird.

Paragraph 3 - Preise und Zahlung

  1. Die Preise richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste. Alle Preise verstehen sich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Die Miete ist monatlich im Voraus zu entrichten, spätestens bis zum 5. des jeweiligen Monats. Die erste Miete ist bei Übergabe des Lagerguts fällig.
  3. Zahlungen erfolgen per Überweisung oder SEPA-Lastschrift. Bei Lastschrift ermächtigt der Einlagerer den Vermieter zum Einzug der fälligen Beträge.
  4. Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt:
    • Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (5 Prozentpunkte über Basiszinssatz) zu berechnen
    • Eine Mahngebühr von 5,00 EUR pro Mahnung zu erheben
    • Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung den Vertrag fristlos zu kündigen

Paragraph 4 - Übergabe und Rückgabe

  1. Die Übergabe und Rückgabe des Lagerguts erfolgt nach vorheriger Terminvereinbarung am Lagerstandort.
  2. Bei Übergabe wird der Zustand des Lagerguts gemeinsam dokumentiert. Der Vermieter ist berechtigt, Fotos zur Dokumentation anzufertigen. Der Einlagerer bestätigt durch Übergabe, dass das Lagergut in ordnungsgemäßem Zustand ist.
  3. Der Einlagerer hat das Lagergut in sauberem und trockenem Zustand anzuliefern. Kraftstoffe müssen vor der Einlagerung bis auf einen Restbestand von maximal 5 Litern entfernt werden.
  4. Bei Rückgabe ist der Einlagerer verpflichtet, das Lagergut innerhalb von 7 Tagen nach Vertragsende abzuholen.
  5. Nicht abgeholtes Lagergut: Bei nicht fristgerechter Abholung kann der Vermieter eine Nutzungsentschädigung in Höhe der bisherigen Monatsmiete verlangen. Wird das Lagergut trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb von 3 Monaten nach Vertragsende abgeholt, ist der Vermieter berechtigt, das Lagergut auf Kosten des Einlagerers einzulagern, zu verwerten oder zu entsorgen. Der Vermieter hat an dem Lagergut ein Pfandrecht für alle fälligen Forderungen.

Paragraph 5 - Zugang zum Lager

  1. UG-Lager (Sportgeräte): Der Zutritt ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung während der Öffnungszeiten (Di, Mi, Fr 14:00-17:30 Uhr) oder nach individueller Absprache möglich. Eigenmächtiger Zugang ist nicht gestattet.
  2. TG-Stellplätze (Fahrzeuge): Der Einlagerer erhält gegen Kaution einen eigenen Schlüssel und hat damit 24 Stunden am Tag, 7 Tage die Woche Zugang zur Tiefgarage.
  3. Der Vermieter behält sich das Recht vor, das Lager in dringenden Fällen (Gefahr im Verzug, behördliche Anordnung, notwendige Wartungsarbeiten) auch ohne Ankündigung zu betreten.

Paragraph 6 - Kaution und Schlüssel (TG-Stellplätze)

  1. Für den Schlüssel zur Tiefgarage wird eine Kaution von 100,00 EUR erhoben. Die Kaution ist bei Übergabe des Schlüssels fällig.
  2. Die Kaution wird bei Vertragsende und Rückgabe des Schlüssels in einwandfreiem Zustand vollständig und sofort bar zurückerstattet.
  3. Bei Verlust des Schlüssels ist der Vermieter unverzüglich zu informieren. Die Kosten für den Austausch des Schließzylinders und neuer Schlüssel (mindestens 150,00 EUR) trägt der Einlagerer. Die Kaution wird in diesem Fall einbehalten.
  4. Die Weitergabe des Schlüssels an Dritte ist nicht gestattet.

Paragraph 7 - Pflichten des Einlagerers

  1. Der Einlagerer darf nur die vertraglich vereinbarten Gegenstände einlagern.
  2. Verboten ist die Einlagerung von:
    • Gefährlichen Stoffen (Explosivstoffe, brennbare Flüssigkeiten über 5 Liter, Gasflaschen)
    • Verderblichen Waren und Lebensmitteln
    • Lebenden Tieren oder Pflanzen
    • Illegalen Gegenständen oder Diebesgut
    • Gegenständen, die andere Lagergüter oder die Räumlichkeiten gefährden könnten
    • Gegenständen mit üblem Geruch
  3. Der Einlagerer ist verpflichtet, Änderungen seiner Kontaktdaten (Anschrift, Telefon, E-Mail) unverzüglich mitzuteilen.
  4. Der Einlagerer haftet für Schäden, die durch Verstöße gegen diese Pflichten entstehen.

Paragraph 8 - Versicherung

  1. UG-Lager (Sportgeräte): Im Mietpreis ist eine Versicherung des Lagerguts bis zu einem Wert von Bis 5.000 EUR inklusive pro Lagereinheit enthalten. Die Versicherung deckt Schäden durch Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser und Sturm ab.
  2. TG-Stellplätze (Fahrzeuge): Die Stellplätze in der Tiefgarage sind nicht durch unsere Versicherung abgedeckt. Der Einlagerer ist verpflichtet, für ausreichenden Versicherungsschutz selbst zu sorgen (z.B. Teil- oder Vollkasko, Ruheversicherung für abgemeldete Fahrzeuge).
  3. Ausschlüsse: Von der Versicherung ausgeschlossen sind Schäden durch:
    • Normale Abnutzung und Alterung
    • Eigenmängel des Lagerguts (z.B. versteckte Feuchtigkeit)
    • Höhere Gewalt (Krieg, Naturkatastrophen, Pandemie)
    • Vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des Einlagerers
  4. Bei Lagergut mit höherem Wert als Bis 5.000 EUR inklusive ist der Einlagerer verpflichtet, eine zusätzliche Versicherung abzuschließen oder dies dem Vermieter anzuzeigen.
  5. Im Schadensfall ist der Vermieter unverzüglich, spätestens innerhalb von 48 Stunden, zu informieren. Der Einlagerer ist zur Mitwirkung bei der Schadensaufnahme verpflichtet.

Paragraph 9 - Haftung

  1. Der Vermieter haftet für Schäden am Lagergut nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden, maximal jedoch auf den Versicherungswert (Bis 5.000 EUR inklusive).
  2. Haftungsausschluss: Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die entstehen durch:
    • Höhere Gewalt (Naturkatastrophen, Krieg, Pandemie, behördliche Maßnahmen)
    • Unsachgemäße Vorbereitung des Lagerguts durch den Einlagerer
    • Versteckte Mängel oder Eigenfeuchtigkeit des Lagerguts
    • Unterlassene Mitteilung besonderer Lageranforderungen
  3. Der Einlagerer haftet für Schäden, die durch sein Lagergut an anderen Lagergütern, an den Räumlichkeiten oder an Dritten entstehen.
  4. Schadensersatzansprüche sind innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis des Schadens schriftlich geltend zu machen. Spätere Ansprüche sind ausgeschlossen, sofern der Einlagerer den Schaden bei ordnungsgemäßer Sorgfalt früher hätte erkennen können.

Paragraph 10 - Besondere Bestimmungen TG-Stellplätze

  1. Die Einfahrtshöhe der Tiefgarage beträgt maximal 1,95 Meter. Fahrzeuge und Anhänger, die diese Höhe überschreiten, können nicht eingelagert werden. Die Einfahrtsbreite beträgt 4 Meter, die Zufahrtsbreite 3 Meter.
  2. Zugelassene Fahrzeuge: Müssen über eine gültige Kfz-Haftpflichtversicherung verfügen. Eine zusätzliche Kaskoversicherung wird empfohlen.
  3. Nicht zugelassene Fahrzeuge: Dürfen eingelagert werden. Der Abschluss einer Ruheversicherung wird dringend empfohlen, da keine Versicherung durch den Vermieter besteht.
  4. Kraftstofftanks müssen vor der Einlagerung weitgehend entleert werden. Maximal 5 Liter Restkraftstoff sind zulässig.
  5. Der optionale Batterie-Erhaltungsservice beinhaltet die regelmäßige Prüfung und Aufladung der Fahrzeugbatterie alle 4-6 Wochen.

Paragraph 11 - Zusatz-Services

  1. Lüft-Service (Gleitschirme): Der Schirm wird einmal monatlich vollständig ausgebreitet und durchgelüftet, um Stockflecken und Materialermüdung vorzubeugen. Der Service wird separat berechnet.
  2. Batterie-Erhaltung (Fahrzeuge/E-Bikes): Die Batterie wird alle 4-6 Wochen auf optimalen Ladestand gebracht. Der Service wird separat berechnet.
  3. Zusatz-Services können jederzeit schriftlich hinzugebucht oder abbestellt werden. Die Abrechnung erfolgt monatsgenau.
  4. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden, die trotz ordnungsgemäßer Durchführung der Zusatz-Services entstehen.

Paragraph 12 - Datenschutz

  1. Der Vermieter erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten des Einlagerers ausschließlich zur Vertragsdurchführung und zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten.
  2. Einzelheiten zur Datenverarbeitung sind in der Datenschutzerklärung geregelt.

Paragraph 13 - Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, München.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
  5. Der Vermieter behält sich vor, diese AGB mit einer Ankündigungsfrist von mindestens 4 Wochen zu ändern. Änderungen werden dem Einlagerer per E-Mail mitgeteilt. Widerspricht der Einlagerer nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, gelten die Änderungen als genehmigt.

Stand: Januar 2026

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